Corona-Pandemie

17.05.2022
Hotelführer

Frist für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis III ist angelaufen

Überbrückungshilfe III
© BMWi

Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen in Sachen Überbrückungshilfen I bis III sowie für November- und Dezemberhilfe ist angelaufen. Das bedeutet ab sofort bis spätestens 31. Dezember 2022 sind die Schlussabrechnungen für diese Hilfen einzureichen und zwar wie bei den Anträgen über prüfende Dritte, also Steuerberater, Buchprüfer oder Rechtsanwälte.

Wichtig: Jeder Antrag auf Überbrückungshilfe erfordert zwingend eine Schlussabrechnung. Hintergrund ist unter anderem, dass die erhaltene Förderung in vielen Fällen auf Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten basiert. Sollte eine Rückzahlung notwendig werden, setzt die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine Zahlungsfrist dafür fest.

Die FAQ zu Schlussabrechnung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hier veröffentlicht.

Die Abrechnungsfrist für die Überbrückungshilfe IV steht noch nicht fest und wird im Laufe des Jahres bekannt gegeben.

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24.05.2023
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Im Rahmen des Hospitality Festivals upnxt laden wir Sie zur IHA-Mitgliederversammlung am 21. Juni 2023 um 16:00 Uhr in das Science Congress Center Munich nach Garching bei München ein. Informieren Sie sich aus erster Hand und gestalten Sie die Branchenpolitik mit! Bitte beachten Sie die aktualisierte Tagesordnung mit einer Nachwahl zum Beirat sowie die Unterlagen zum Tagesordnungspunkt „Finanzen“.

24.05.2023
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Der Hotelverband und sein Preferred Partner ENGIE Deutschland haben ein „Energieeffizienz- und Klimaschutz Netzwerk - Speziell für die IHA-Hotellerie“ gestartet und laden interessierte IHA-Mitglieder ein, sich an diesem Netzwerk zu beteiligen. Am 12. Juni 2023 findet von 9.00 bis 15.30 Uhr das nächste Treffen auf Usedom statt.

24.05.2023
Human Resources

Nach Maßgabe des Gesetzentwurfs soll es künftig ausreichen, dass Antragsteller im Ausland (Drittstaat, außerhalb der Europäischen Union) eine zweijährige Berufsausbildung absolviert haben und darüber hinaus mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen können, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Eine formale Anerkennung des im Heimatland erworbenen Abschlusses ist nicht erforderlich, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt.