Frist für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis III ist angelaufen

Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen in Sachen Überbrückungshilfen I bis III sowie für November- und Dezemberhilfe ist angelaufen. Das bedeutet ab sofort bis spätestens 31. Dezember 2022 sind die Schlussabrechnungen für diese Hilfen einzureichen und zwar wie bei den Anträgen über prüfende Dritte, also Steuerberater, Buchprüfer oder Rechtsanwälte.
Wichtig: Jeder Antrag auf Überbrückungshilfe erfordert zwingend eine Schlussabrechnung. Hintergrund ist unter anderem, dass die erhaltene Förderung in vielen Fällen auf Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten basiert. Sollte eine Rückzahlung notwendig werden, setzt die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine Zahlungsfrist dafür fest.
Die FAQ zu Schlussabrechnung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hier veröffentlicht.
Die Abrechnungsfrist für die Überbrückungshilfe IV steht noch nicht fest und wird im Laufe des Jahres bekannt gegeben.