Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die „Bundesnotbremse“ erfolglos

Per Beschluss vom 23. März 2022 (Az.: 1 BvR 1295/21) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Schließung von Gastronomiebetrieben durch die sogenannte Bundesnotbremse aufgrund der Corona-Pandemie im Frühjahr 2021 mit dem Grundgesetz vereinbar war. Die vorübergehende Schließung sei als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen, heißt es in der einstimmigen Entscheidung. Damit blieb die Verfassungsbeschwerde eines Berliner Restaurantinhabers erfolglos.
Während der Gültigkeit der Bundesnotbremse mussten unter anderem Restaurants und weitere Gastronomiebetriebe schließen, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis bei mehr als 100 lag. In diesem Zeitraum war dann ausschließlich ein Außer-Haus-Verkauf möglich.
Bereits im November 2021 hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes entschieden, dass diese Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen "in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar" waren. Damals wurden Restaurantschließungen allerdings noch nicht thematisiert, weil die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden unzulässig waren. Jetzt urteilte eine aus drei Verfassungsrichter:innen bestehende Kammer über eine neue Verfassungsbeschwerde und kam zu dem einstimmigen Ergebnis, dass auch die Gastronomieschließungen nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit verstoßen hätten.
Angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens habe im April vergangenen Jahres eine besondere Dringlichkeit bestanden, zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens tätig zu werden, so die Begründung. Deshalb sei der Eingriff gerechtfertigt gewesen, der durch staatliche Hilfsprogramme für die betroffenen Betriebe gemildert worden sei.