Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV können ab sofort gestellt werden

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können ab heute bis zum 15. Juni 2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.
Wer noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 gestellt hat, sollte diesen unbedingt vor dem 30. April 2022 stellen (Ende der Antragsfrist für diesen Förderzeitraum)! Sofern für die Monate April bis Juni 2022 weitere Corona-Hilfen benötigt werden, kann ein Änderungsantrag für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.
Folgende Informationen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) heute zur Verlängerung der Überbrückungshilfe IV veröffentlicht:
- Die Anträge sind wie gehabt durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
- Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
- Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.
Besonderheiten bei Antragsfristen
Da der Temporary Framework der Europäischen Union als beihilferechtlicher Rahmen der Überbrückungshilfen Ende Juni ausläuft, können Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung nur bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Der 15. Juni 2022 ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022. Das Wahlrecht zum Wechsel zwischen beiden Programmen steht voraussichtlich ab Mai zur Verfügung. Unternehmen und Soloselbständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, sollten dies rechtzeitig in die Wege leiten.
Das Bundeswirtschaftsministerium weist zudem noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Überbrückungshilfe IV nur bei coronabedingten Umsatzeinbrüchen greift. Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation beispielsweise von Einbußen aufgrund der gegen Russland verhängten Sanktionen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV ausdrücklich nicht. Es gilt nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung.
Quelle: DEHOGA Bundesverband