Neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung ab 20. März 2022

Die für das Gastgewerbe relevanten geltenden Corona-Arbeitsschutz-Regelungen im Infektionsschutzgesetz (3G am Arbeitsplatz sowie Homeofficepflicht nach § 28 b IfSG) als auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung laufen nach dem 19. März 2022 aus.
Eine Verlängerung der genannten Regelungen im IfSG ist nach dem Gesetzentwurf der Ampelkoalition nicht beabsichtigt.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat einen neuen Entwurf für eine geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Dieser soll am 16. März 2022 im Kabinett behandelt werden und ab dem 20. März 2022 gelten.
Das BMAS begründet die Neufassung mit weiterhin sehr hohen Infektionszahlen, die es erforderlich machen würden, für einen Übergangszeitraum in den Betrieben abhängig von der jeweiligen betrieblichen Gefährdungslage, Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu treffen.
Der neue Entwurf sieht weniger staatlich festgelegte Maßnahmen vor als die aktuell geltende Cororna-ArbSchV und auch als der erste Entwurf. Dem Hygienekonzept des Arbeitgebers, das aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Basisschutzmaßnahmen festlegen muss, kommt eine höhere Bedeutung zu als bisher.
Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.
Folgende konkrete Maßnahmen werden benannt und sollen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:
- Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test in Anspruch zu nehmen
- Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können (Homeoffice)
- Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken
- Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
Quelle: DEHOGA Bundesverband