Aktualisierung der FAQ zu den Entschädigungsansprüchen im Falle einer Quarantäneanordnung

Die Omikron-Variante des Coronavirus sorgt auch im Gastgewerbe dafür, dass immer mehr Beschäftige aufgrund einer Quarantäneanordnung nicht arbeiten dürfen, obwohl sie weder erkrankt, noch arbeitsunfähig sind. Im Falle eines Verdienstausfalls stünde den Betroffenen unter Umständen ein Entschädigungsanspruch zu. Dies gilt auch dann, wenn coronabedingt die Betreuung eines Kindes in Schule oder Kita ausfällt und infolgedessen ein Verdienstausfall eintritt.
In solchen Fällen müssen Hoteliers und Gastronomen ihren Arbeitnehmern zunächst die jeweilige Entschädigung auszahlen und anschließend einen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Behörde stellen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 28. Dezember 2021 seine FAQ zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 Infektionsschutzgesetz aktualisiert.
Aus den FAQ geht unter anderem hervor, dass eine Entschädigung insbesondere dann nicht gewährt wird, wenn ungeimpfte Beschäftigte einer Quarantäneanordnung unterliegen, aufgrund derer sie nicht arbeiten gehen dürfen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.