OLG Rostock verneint Anspruch auf Leistungen aus Betriebsschließungsversicherungen für den Zeitraum vor Aufnahme von Covid-19 in das Infektionsschutzgesetz

Zur jüngsten Entscheidung des OLG Rostock erklärt Rechtsanwalt Dr. Mark Wilhelm:
Die Entscheidung des OLG Rostock folgt dem Tenor einer Reihe vergleichbarer Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die Ansprüche der Versicherungsnehmer für coronabedingte Betriebsschließungen verneinen. Dem steht die Auffassung des OLG Karlsruhe entgegen: Das Gericht erklärte Klauseln für unwirksam, die über eine Liste von Krankheiten und Erregern in den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz einzuschränken versuchen.
Versicherungsnehmer, die aufgrund ihres eigenen Sitzes oder des Sitzes ihres Versicherers im OLG-Bezirk Karlsruhe klagen können, haben dementsprechend derzeit gute Erfolgsaussichten. Aber auch in anderen OLG-Bezirken schließen klagende Versicherungsnehmer regelmäßig zufriedenstellende Vergleiche mit ihren Versicherern zur Streitbeilegung, bevor es zu einem Urteil kommt.
Versicherungsnehmer, die sich bislang noch nicht mit ihrem Versicherer einigen konnten, dürfen weiter auf eine kundenfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs hoffen. Ein Urteil des BGH wird in den kommenden Monaten erwartet. Ob sich der BGH der Auffassung des OLG Rostock und anderer Oberlandesgerichte oder doch der des OLG Karlsruhe anschließen wird, ist derzeit offen. Derzeit sind wir mit einigen unserer Mandanten beim BGH und warten auf die Entscheidungen.
Neben der Frage, ob das Corona-Virus vom Versicherungsschutz umfasst ist, wird insbesondere für die Hotellerie auch die Frage entscheidend sein, ob auch „faktische Betriebsschließungen“ gedeckt sind: Rein theoretisch hatten Hotels auch im Lockdown die Möglichkeit, Geschäftsreisende aufzunehmen. Schon diese Möglichkeit schließe nach Ansicht der meisten Versicherer Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung grundsätzlich aus. Wirtschaftlich kamen die weitreichenden Beherbergungsverbote aber einer Schließung gleich. Auch hierzu wird der BGH Stellung beziehen – hoffentlich im Sinne der versicherten Hotelbetriebe.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Rechtsexperten:
Dr. Mark Wilhelm, LL.M.
Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master of Insurance Law
WILHELM Rechtsanwälte
Düsseldorf
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