Corona-Pandemie

14.12.2021
Hotelführer

Unternehmen können Überbrückungshilfe III Plus beantragen, wenn der laufende Geschäftsbetrieb unwirtschaftlich wäre

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat heute auf seiner Website zu den Corona-Hilfen klargestellt, dass Unternehmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Schließungsverfügung Überbrückungshilfe III Plus beantragen können, wenn der laufende Geschäftsbetrieb unwirtschaftlich wäre.

Konkret heißt es dort: "Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen, wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel, oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30% im Vergleich zu 2019 erhalten sie laufende Fixkosten erstattet. Das hilft unter anderem betroffenen Betrieben in der Gastronomie, Konzertveranstaltern oder auch Betreibern von Weihnachtsmarktständen." 

Ergänzend hat das Ministerium dazu folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

„Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht. 

Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.

Wir empfehlen Ihnen, sorgfältig den Zusammenhang von neuen Corona-Schutzmaßnahmen und daraus resultierenden Umsatzrückgängen zu dokumentieren. Gleiches gilt für die Absagen von Veranstaltungen jedweder Art oder auch Stornierungen im À la carte-Geschäft.

Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.

Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli 2021 von Starkregen und Hochwasser betroffen waren, können ebenfalls Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Detaillierte Information hierzu finden Sie in Ziffer 5.7 der FAQ.

Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Antragstellende, deren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus bewilligt oder teilbewilligt wurde, können für die Monate Oktober bis Dezember 2021 einen Änderungsantrag stellen. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge wurde verlängert und endet nun am 31. März 2022.

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