Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen zur Berücksichtigung der Pandemie-Auswirkungen werden verlängert

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder verfahrensrechtliche Steuererleichterungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie verlängert.
- Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren. Es können über den 31. März 2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
- Weiterhin soll von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. März 2022 Abstand genommen werden, wenn dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 aufgrund einer Mitteilung der/s Betroffenen bekannt wird, dass er/sie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Dies gilt für Steuern, die bis zum 31. Januar 2022 fällig werden. Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erlassen.
- Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.