Corona-Pandemie

03.12.2021
Hotelführer

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 02. Dezember 2021

Angela Merkel und Olaf Scholz am Donnerstag in Berlin Bild: Reuters
Angela Merkel und Olaf Scholz am Donnerstag in Berlin Bild: Reuters

Um die vierte Welle der Corona-Pandemie zu brechen, haben Bund und Länder am 02. Dezember gemeinsam Maßnahmen beschlossen. Mit den Maßnahmen sollen die Infektionszahlen gesenkt und das Gesundheitssystem entlastet werden.

Die besonders relevanten Passagen der Beschlüsse sehen aus wie folgt:

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte
In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen.

In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 pro 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und
Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.

 

2G-Regel unabhängig von Inzidenz
In Geschäften (Einzelhandel) sowie bei Kultur- und Freizeitveranstaltungen (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) gilt künftig die 2G-Regel. Das heißt: Nur noch gegen das Coronavirus Geimpfte oder von einer Infektion Genesene bekommen Zugang. Diese Regel gilt bereits schon in einigen Ländern. Nun soll diese bundesweit ausgeweitet werden – unabhängig von der jeweiligen Inzidenz. Ergänzend kann auch noch ein sogenannter 2G-plus-Test gefordert werden. Ausgenommen von der 2G-Regel sind die Geschäfte des täglichen Bedarfs. Zudem sind Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.

 

Sport und Großveranstaltungen
Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern. Bei Veranstaltungen im Freien wie zum Beispiel in Fußballstadien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Besucherinnen und Besuchern.

Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen in sieben Tagen pro 100.000 Einwohnern werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes wird dies aber noch einmal unzweifelhaft klargestellt. Die Länder können diese Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckend nutzen, wo nötig.

 

Angepasster Impfstatus
Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den aktuell vorherrschenden Virusvarianten bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird der Impfstatus, das heißt die Dauer der
Anerkennung als vollständig geimpfte Person, zu verändern sein, sofern keine Auffrischungsimpfung erfolgt. Auf Ebene der Europäischen Union wird diskutiert, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. Bund und Länder werden sich unter Berücksichtigung der Impfkampagne und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum Jahresende verständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden soll.

 

Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes
Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird er gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.

 

Hilfsprogramme
Regierungschefinnen und -chefs der Länder begrüßen das durch die Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur Überbrückungshilfe IV, mit dem zur Umsetzung des Beschlusses vom 18. November 2021 ein Hilfsinstrument für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden. Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert hat. Sie bittet die Bundesregierung, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten.

 

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