Keine Erstattung der Stornierungskosten für Corona-bedingt abgesagte Grundschulschachmeisterschaft

Die Klage einer Hotelgesellschaft auf Zahlung von Stornierungskosten nach Absage der Deutschen Grundschulschachmeisterschaften wegen der Covid-19-Pandemie ist erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 9. November 2021 wurde die entsprechende Berufung vom Thüringer Oberlandesgericht (Az.: 7 U 16/21) zurückgewiesen.
Der beklagte Verein beabsichtigte im Mai 2020 für vier Tage die Deutschen Grundschulschachmeisterschaften durchzuführen und dafür im Hotel der Klägerin zu übernachten. Entsprechend wurde im Jahr 2019 einen Reservierungs- und einen Veranstaltungsvertrag zwiwschen den Parteien geschlossen. Der Reservierungsvertrag sah eine Regelung zu Stornierungskosten vor.
Aufgrund der Corona-Pandemie konnte die geplante Veranstaltung nicht stattfinden, woraufhin die Klägerin von dem beklagten Verein einen Teil der Stornierungskosten verlangte und Klage vor dem Landgericht Erfurt erhob. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin zum Thüringer Oberlandesgericht hatte nunmehr ebenfalls keinen Erfolg.
Begründet wird die Entscheidung vorliegend mit einem Fall rexhtlicher Unmöglichkeit. Die Klägerin durfte ihre Räume zu dem vertraglich vereinbarten Zweck gemäß der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmen-Fortentwicklungsverordnung nicht zur Verfügung stellen.
Der Senat ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Wettkampf unter anderem in besonderem Maße geeignet gewesen, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern. Hierzu habe man in den Blick nehmen müssen, dass die Planungen vorsahen, ca. 750 Personen in einem Saal zusammenzubringen, bei denen es sich in der Mehrzahl um Minderjährige ab einem Alter von sechs Jahren gehandelt hätte. Unabhängig von einem Hygienekonzept wäre dessen Umsetzung bereits aufgrund dieser Zusammensetzung der Teilnehmer und der ihnen altersbedingt immanenten Sorglosigkeit und mangelnden Disziplin sowie ihrer schieren Anzahl nicht zu gewährleisten gewesen. Auch die räumlichen Verhältnisse hätten eine Einhaltung von Abständen nicht ermöglicht. Das Zusammenführen einer derart großen Menschenmenge in geschlossenen Räumen über vier Tage hätte das Potenzial gehabt, ein „Superspreader“-Ereignis zu werden.
Durch den wirksamen Rücktritt des beklagten Vereins konnten Ansprüche aus der Stornierungsvereinbarung nicht mehr verlangt werden.