Corona-Pandemie
Unternehmen können Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen
Von der Corona-Pandemie weiter betroffene Unternehmen können seit letzter Woche Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.
Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.
Die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzenhaben zudem die zugehörigen FAQ. aktualisiert. Es handelt sich ganz überwiegend um redaktionelle Änderungen. Die bisherigen materiellen Regelungen der Überbrückungshilfe III Plus gelten also unverändert weiter. Wichtige Informationen sind:
Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen. Rückwirkende Anträge für die ersten drei Phasen der Überbrückungshilfe können im Rahmen der vierten Phase nicht gestellt werden. (Frage 3.7.)
Aufgrund der Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus von Oktober bis Dezember 2021 können Änderungsanträge zum Zwecke der Inanspruchnahme der verlängerten Förderung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 gestellt haben, der bewilligt oder teilbewilligt wurde. (Frage 3.20.)
Wird die Überbrückungshilfe III Plus nur für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Geschäftstätigkeit vor dem 30. September 2021 dauerhaft einstellt. Wird die Überbrückungshilfe III Plus hingegen auch für mindestens einen Monat im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem oben genannten Stichtag (30. September 2021, bzw. 31. Dezember 2021), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. (Frage 5.1.)