Trotz ärztlich attestierter Masken-Unverträglichkeit kein Beschäftigungsanspruch

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es dem Arbeitnehmer - belegt durch ein ärztliches Attest - nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hatte das Arbeitsgericht Siegburg im Falle eines Verwaltungsmitarbeiters im Rathaus am 18.08.2021 entschieden und hat damit in der Hauptsache einen Eilbeschluss bestätigt.
Im Rathaus galt seit dem 06.05.2020 Maskenpflicht für Besucher und Beschäftigte. Der Arbeitnehmer legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmer jedoch nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war der Arbeitnehmer fast kontinuierlich krankgeschrieben. Er begehrte in seiner Klage eine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Er forderte seine Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn beziehungsweise Schadensersatz.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses wichtiger sei als das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Diese Anordnung sei auch vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Es bestehe im konkreten Fall auch kein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes. Zumindest Teile der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beseitigen. Außerdem kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz keine partielle Arbeitsunfähigkeit.