Corona-ArbeitsschutzVO verlängert und ergänzt

Die Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona- ArbSchV) wurde in der vergangenen Woche vom Bundeskabinett beschlossen und in einigen Punkten verändert. Die Gültigkeit der Verordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt. Die geänderte Corona-ArbSChV soll am 10.09.2021 in Kraft treten und bis zum 24.11.2021 gelten.
Diese Neuerungen sind zu beachten:
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben die Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an Covid-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Den Beschäftigten muss ermöglicht werden, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Außerdem sollen sie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen.
Die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz bleiben bestehen, wie z.B. die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht (2 x wöchentlich kostenlos) sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiter fort. Homeoffice soll weiter als Möglichkeit der Kontaktreduzierung dienen.
Arbeitgeber können bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. Ein Recht auf Impfstatusabfrage gibt es jedoch in den meisten Bereichen nicht.
Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben. Hier sind weitere Informationen zu erhalten.