Corona-Pandemie
Aktueller Stand der Testpflicht für Gäste als Zugangsvoraussetzung
Für den Besuch der Außengastronomie müssen die Gäste in vielen Bundesländern aktuell keinen Negativtest mehr als Zugangsvoraussetzung vorzeigen, zudem entfällt die Testpflicht für die Nutzung der Außengastronomie in vielen Landkreisen, in denen stabile Sieben-Tage-Inzidenzwerte von unter 50 bzw. 35 vorliegen.
Für die Nutzung der Innengastronomie besteht in den meisten Bundesländern noch eine Testpflicht, allerdings entfällt die Testpflicht für die Innengastronomie in Landkreisen mit stabiler Inzidenz unter 35 in Bremen, Niedersachsen, NRW, Sachsen und Thüringen. In Bayern entfällt die Testpflicht sowohl für die Außen-, als auch die Innengastronomie bereits bei stabilen Inzidenzwerten unter 50 im jeweiligen Landkreis.
Für die Nutzung von touristischen Beherbergungsangeboten müssen die Gäste in fast allen Bundesländern zu Beginn der Beherbergung und während mehrtägiger Aufenthalte auch wiederholt einen Negativtest vorweisen. Nur in Berlin gilt für die Nutzung touristischer Beherbergungsangebote keine Testpflicht. In Sachsen muss nur zu Beginn der Beherbergung ein Negativtest vorgezeigt werden. Diese Pflicht entfällt in Sachsen in Landkreisen mit stabiler Inzidenz unter 35.
Der DEHOGA Bundesverband hat eine Übersicht über die Testpflicht für Gäste als Zugangsvoraussetzung für die Außengastronomie, Innengastronomie und Hotellerie erstellt