Pandemiebedingte Stornierung von Hotelzimmern kann Kostenteilung rechtfertigen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 14. Mai 2021 – 1U 9/21 entschieden, dass bei einer Stornierung vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie gebuchter Hotelzimmer eine hälftige Teilung der Buchungskosten gerechtfertigt sein kann. Das OLG Köln hebt damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes Köln auf, welches Hotelbetreibern auch bei Stornierung wegen der Covid-19-Pandemie bis zu 90% des Zimmerpreises zugesprochen hatte.
Landgericht Köln mit Urteil vom 29. Oktober 2020 – 86021/20
Für das LG Köln war der Messebesuch lediglich Motiv für die Zimmerreservierung. Die Absage der Messe lag alleine in der Risikosphäre der Klägerin (Hotelkunde). Ob die Erbringung der Leistung im Erbringungszeitraum unmöglich war, konnte dahinstehen, weil die Klägerin bereits vor Inkrafttreten der Betriebsuntersagungen storniert hatte.
Die Klägerin konnte aber gemäß einer Individualvereinbarung zurücktreten und musste die dafür die vereinbarte Stornierungsgebühr in Höhe von 90% zahlen.
Ein Rücktrittsrecht wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage lehnte das LG Köln ab. Der Umstand, dass die Messe stattfindet oder abgesagt wird, fällt allein in den Risikobereich der Klägerin. Gegenstand einer Geschäftsgrundlage können aber grundsätzlich niemals Umstände sein, die in die Risikosphäre der einen oder anderen Vertragspartei fallen. Auch der Umstand, dass die Messe wegen der sich ausbreitenden Pandemie abgesagt wurde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum Zeitpunkt der Stornierung war für die Klägerin nicht absehbar, dass dies Auswirkung auf den Beherbergungsvertrag haben würde. Die Stornierung erfolgte einzig wegen der Absage der Messe.
OLG Köln mit Urteil vom 14. Mai 2021 - 1U 9/21
Die Berufung vor dem OLG Köln hatte nun teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Senats sei der Klägerin mit der Pandemie-bedingten Absage der Messe ein unverändertes Festhalten am Vertrag einschließlich der Stornierungskosten unzumutbar geworden.
Vielmehr habe die Vorstellung der beiden Parteien, dass es nicht zu einer weltweiten Pandemie mit weitgehender Stilllegung des öffentlichen Lebens kommen werde, bei dem Beherbergungsvertrag zur Geschäftsgrundlage gehört.
Und weiter: „Es erscheine daher auch unbillig, die Kostentragung von dem zufälligen Umstand abhängig zu machen, dass die Klägerin den Vertrag bereits storniert habe, bevor die Betriebsuntersagungen in Kraft traten. Das durch die Corona-Pandemie verwirklichte Risiko der Absage einer Messe gehe über das gewöhnliche Verwenderrisiko des Nachfragers deutlich hinaus und stehe im gleichen Maß außerhalb des Risikobereiches von Anbieter und Nachfrager." Es sei der Klägerin daher auch nicht zumutbar, dieses Risiko allein zu tragen.
Das OLG Köln hält bei dieser Sachlage eine hälftige Teilung der Stornierungskosten für sachgerecht. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Vorläufiges Fazit
Uns erscheinen die Ausführungen zu Geschäftsgrund bzw. zur Vorstellungen der Parteien sehr konstruiert. Für eine umfassende Einschätzung muss aber zunächst die Urteilsbegründung abgewartet werden. Ob im Umkehrschluss eine hälftige Teilung auch dann sachgerecht wäre, wenn die Klägerin erst storniert hätte, nachdem Betriebsuntersagungen in Kraft traten, bleibt ebenfalls abzuwarten.
Positiv ist festzuhalten, dass sich auch das OLG Köln gegen eine kostenfreie Stornierung ausspricht.
Wir halten Sie über diese wichtige Rechtsentwicklung selbstverständlich auf dem Laufenden.