Corona-Pandemie

23.06.2022
Hotelführer

Rückwirkende Änderungen bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes

© Bundesagentur für Arbeit

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden u.a. der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben. Das hat u.a. Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat darüber informiert, dass bereits abgerechnete Kurzarbeitergeld-Abrechnungsmonate seit Januar 2022 in den meisten Fällen korrigiert werden müssen. Die Arbeitgeber hatten den damit verbundenen Verwaltungsaufwand kritisiert.

Bitte informieren Sie Ihre Lohnbuchhaltungen bzw. Steuerberater über den Korrekturbedarf.

Für die Korrektur des Kurzarbeitergeldes für zurückliegende Bezugsmonate und für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes kommender Bezugsmonate hat die BA die verschiedenen Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes angepasst. Sie finden hier beispielhaft die Berechnungstabelle für die Leistungssätze 1 und 2. Die vollständigen Tabellen sind auf der Website der BA eingestellt.

Quelle: DEHOGA Bundesverband

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