Corona-Pandemie

23.04.2021
Hotelführer

"Bundes-Notbremse" greift schon ab Samstag

Notbremse
© ClipDealer

Das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz ist heute in Kraft getreten und seine sogenannte "Bundes-Notbremse" entfaltet ab dem morgigen Samstag ihre volle Wirkung. Zuvor hatte der Bundestag am Mittwoch die Änderung des Infektionsschutzgesetz mit der umstrittenen „Bundes-Notbremse“ beschlossen und der Bundesrat sie auf seiner Sondersitzung am Donnerstag trotz erheblicher Bedenken der Länder passieren lassen und den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.

Die nun bundesweit verbindlich in § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelte Corona-Notbremse gilt unmittelbar ohne weitere Umsetzungsakte in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten.

Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Gastronomie, Hotels, Einzelhandel, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten.

Für die Hotellerie bedeutet die Notbremse insbesondere Folgendes:

  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
     
  • Der Vor-Ort-Verzehr ist untersagt. Restaurants und Betriebskantinen dürfen keine Gäste empfangen. Das gilt auch für die Außengastronomie. Erlaubt sind gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen. 
     
  • Die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränken bleibt erlaubt. Take-Away zwischen 5 und 22 Uhr, Lieferung ohne zeitliche Beschränkungen.

Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden. Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Gänzlich unbefriedigend bleibt, dass auch das novellierte Infektionsschutzgesetz keine Entschädigungsregelung für die Unternehmen enthält, denen ein Sonderopfer abverlangt wird.

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