Pflicht zum Homeoffice- und zweimal wöchentlichen Testangebot seit heute in Kraft

Die Verschärfungen zur Homeoffice-Pflicht und die zweimal wöchentliche Testangebotspflicht der Arbeitgeber für alle Beschäftigten treten wegen der Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie der geänderten SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung bereits heute in Kraft.
Das Bundesarbeitsministerium hat FAQ zu den neuen Regelungen veröffentlicht.
Im Infektionsschutzgesetz wurde der neue § 28b IfSG eingefügt, der für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzen ab 100 auch im Arbeitsschutz verschärfte Maßnahmen vorsieht. Dieser erweitert die Homeofficepflicht und lautet folgendermaßen: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Ausweislich der Begründung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen können Gründe der Beschäftigten, die dem entgegenstehen, beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, soll zur Darlegung ausreichen. Wir empfehlen daher, neben Ihrem Angebot auf Homeoffice auch diese Mitteilung der Beschäftigten zu dokumentieren.