Corona-Pandemie

13.04.2021
Hotelführer

Kabinett beschließt "Bundes-Notbremse"

Notbremse
© ClipDealer

Die Bundesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird das Infektionsschutzgesetz um den umstrittenen § 28b erweitert. Er sieht bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen vor, wenn die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet, die sogenannte „Bundes-Notbremse“.

Bisher haben die Länder in eigener Verantwortung über Art und Umfang entsprechender Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus befunden, zumeist auf einer gemeinsam verabredeten Grundlage der Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs mit der Bundeskanzlerin. Diese Maßnahmen gelten bei einer Inzidenz unter 100 auch weiterhin.

Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird in den nächsten Tagen im Bundestag beraten. Anschließend wird der Bundesrat beteiligt. Der Gesetzentwurf ist nach Auffassung der Bundesregierung im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Der neu eingefügte § 28b IfSG-E sieht folgende für die Hotellerie relevante Maßnahmen zur Notbremse des Pandemiegeschehens vor:

3. Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, …, sowie gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, von touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, sind untersagt.

7. Die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen:

a. Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,

b. gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,

c. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,

d. die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,

e. nicht-öffentliche Personalrestaurants und nicht-öffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;

ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 21 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig.

10. Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.

Erfreulich ist, dass das von DEHOGA Bundesverband und Hotelverband massiv kritisierte Beherbergungsverbot für Gäste aus Regionen mit einer Inzidenz von über 100 in der Kabinettsfassung nicht mehr enthalten ist!

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