Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld 2021

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Fachliche Weisung „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“ veröffentlicht. Fachliche Weisungen sind BA-interne Arbeits- und Beurteilungsgrundlagen für die Arbeitsagenturen, haben aber deutliche Auswirkungen auf der Vorgehensweise der einzelnen Arbeitsagenturen gegenüber den Unternehmen.
Mit der neuen Weisung werden einige, jedoch nicht alle untergesetzlichen Verfahrensvereinfachungen und weitere Corona-Sonderregelungen des Jahres 2020 zum Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Folgende Punkte sind von besonderer Bedeutung:
1. Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen
Die Weisung stellt explizit klar, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur besteht, wenn die betreffenden Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten, und verweist hierzu auf § 10 Arbeitszeitgesetz. Die vorgesehene Diensteinteilung sei nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.
„Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung“ gehören zu den Betrieben, in denen gemäß § 10 ArbZG Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist. Der DEHOGA hat auch immer schon die Auffassung vertreten, dass ein Kug-Anspruch für Sonn- und Feiertage besteht, an denen der jeweilige Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit gearbeitet hätte.
Von daher stellt die neue Weisung keine Änderung dar. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsagenturen höhere Anforderungen an den Nachweis stellen, dass der jeweilige Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit an dem Sonn- oder Feiertag gearbeitet hätte.
Außerdem gab es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Abrechnung von Kug für Sonn- und Feiertage gelegentlich Kontroversen zwischen Arbeitsagenturen und Arbeitgebern zu den Thematiken Ersatzruhetage sowie SFN-Zuschläge. Diese Punkte sind in den DEHOGA FAQs zur Kurzarbeit ausführlich dargestellt.
2. Erholungsurlaub
Wir hatten bereits im Herbst empfohlen, noch nicht genommenen Urlaub aus 2020 möglichst bald abzubauen, da sich andernfalls ab 2021 Nachteile beim Kug ergeben könnten. Die jetzige Weisung fordert eine weitgehende Einbringung von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit, und zwar differenziert nach dem Resturlaub 2020 und Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr 2021.
a) Urlaubsjahr 2021
Nach einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung hatte die BA davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Diese Sonderregelung wurde nicht verlängert!
Damit gilt jetzt wieder, dass nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen ist.
Das bedeutet, dass nicht nur bereits bestehende Urlaubspläne und Betriebsferien bei der Gewährung von Kug berücksichtigt werden. Sondern auch noch nicht verplante Urlaubsansprüche aus 2021 sind grundsätzlich vorrangig vor dem Bezug von Kug (Hinweis: An Urlaubstagen besteht kein Kug-Anspruch, da an diesen kein Arbeitsausfall stattfindet).
Arbeitsrechtlich sind jedoch vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf nur sehr begrenzt eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs treffen. Soweit tarifliche oder betriebliche Regelungen, z.B. zur Urlaubsplanung oder zu Betriebsferien gelten, sind diese zu berücksichtigen.
Vielfach wird deshalb empfohlen, jetzt eine komplette Urlaubsplanung 2021 zu machen, da beantragter und genehmigter Erholungsurlaub nicht zu einem anderen Zeitraum zur Kug-Vermeidung eingefordert werden darf.
b) Resturlaub 2020
Zum Umgang mit Resturlaub unterscheidet die BA zwei Fallgestaltungen:
- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich:
Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer gehen vor.
- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich:
Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
3. Sonderzahlungen
Die BA hatte zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine Sonderregelung eingeführt, wonach Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dann bei der Kug-Berechnung berücksichtigt werden, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden.
Diese Sonderregelung wurde mit der neuen Weisung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Wir weisen darauf hin, dass für die Zwölftelung die arbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden müssen. Details dazu finden Sie in den DEHOGA FAQs zur Kurzarbeit.
4. Grenzgänger
Mögliche Grenzschließungen innerhalb der EU wegen einer Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz aufgrund der Corona Pandemie, die von den Nachbarländern vorgenommen werden, sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlagen. Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kug und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kug eingereicht wird.
5. Verfahrensfragen
- Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsagenturen Kurzarbeitsanzeigen genauer prüfen werden als in den letzten Monaten und mehr Nachweise verlangen werden. Das betrifft z.B. die rechtswirksame Einführung der Kurzarbeit und die Angabe der Stunden und der Ist-/Soll-Entgelte in der Abrechnungsliste.
- Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter verwendet werden, allerdings dann nicht, wenn zusätzlich die Förderung für Qualifizierung während Kurzarbeit beantragt wird. Letzteres wird ab Juli 2021 relevant werden, wenn die 100 %ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nur noch bei Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt.
- Weiter enthält die Weisung Ausführungen zu nachträglichen Änderungen beim Leistungsantrag, zu Erleichterungen für Transfergesellschaften, zur Bescheinigung für den erhöhten Leistungssatz sowie zur internen Aufgabenverteilung in den Arbeitsagenturen.
- Die BA hat außerdem die Tabellen mit den pauschalierten Nettoentgelten für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021 angepasst.
Quelle: DEHOGA Bundesverband
