Wichtige Klärung zu Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes bei der Überbrückungshilfe III

Die Betriebsaufspaltung in eine Besitz- und Betreibergesellschaft kommt in der Hotellerie häufig vor und diese Konstellation hat Konsequenzen bei der Überbrückungshilfe III. So können Zahlungen innerhalb eines solchen Unternehmensverbundes nicht als Fixkosten angesetzt werden, doch nach nun erfolgter Klärung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie machen die einschlägigen FAQ an dieser Stelle jedoch eine Ausnahme.
Im letzten Absatz der Frage 2.4 „Welche Kosten sind förderfähig“ der FAQ der Überbrückungshilfe III (vor der Tabelle) steht wörtlich:
„Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014).“
Dies bedeutet, dass bei einer Betriebsaufspaltung die Betreibergesellschaft die gezahlten Pachtkosten nicht als Fixkosten ansetzen darf, wenn Betreiber und Verpächter als „verbundenes Unternehmen“ gelten.
Wichtig: Dies gilt aber nicht für alle verbundenen Unternehmen!
Im nachfolgenden Satz wird nämlich deutlich, dass es eine Ausnahme gibt, wenn der Verpächter der Immobilie oder des Grundstücks keine Gesellschaft, sondern eine natürliche Person ist:
„Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.“
Nach unserer Auffassung gilt diese Ausnahme auch dann, wenn eine natürliche Person ein Grundstück oder eine Immobilie an eine Betreibergesellschaft (GmbH, GbR etc.) verpachtet, die unter dem beherrschenden Einfluss dieser Person steht.
Wenn also z.B. Herr Mustermann ein Hotel besitzt und dies an die Mustermann GmbH verpachtet, deren (alleiniger) Gesellschafter er selbst ist, dann kann die Mustermann GmbH diese Pachtkosten bei der Überbrückungshilfe III als Fixkosten ansetzen. Diese Auffassung wurde dem DEHOGA Bundesverband so vom Bundeswirtschaftsministerium bestätigt.
Falls Sie betroffen sind, empfehlen wir Ihnen dringend, diesen Sachverhalt mit ihrem Steuerberater zu besprechen, da dies erhebliche Unterschiede in der Höhe der Überbrückungshilfe III nach sich ziehen könnte!
Quelle: DEHOGA Bundesverband