"Harter" Lockdown bis mindestens 10. Januar 2021

Bei der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am gestrigen Sonntag wurde ein „harter" Lockdown ab dem 16. Dezember mit einer Vielzahl flankierender Maßnahmen beschlossen.
Für die ohnehin schon seit dem 2. November geschlossenen gastgewerblichen Betrieb sind insbesondere folgende drei Punkte relevant:
- Erfreulich für die große Teile der Hotellerie ist, dass in dem gestrigen Beschluss auch eine Neuregelung für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse aufgenommen wurde (vergl. Ziffer 15: „Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche [Nutzungs-]Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht“). Lesen Sie hierzu auch den aktuellen Blogpost "Geschäftsgrundlage" von Otto Lindner und Markus Luthe.
- Wie in Ziffer 14 dargelegt, wird die Überbrückungshilfe III, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht, nachgebessert. Der monatliche Höchstbetrag wird von 200.000 Euro auf 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen heraufgesetzt. Dafür soll es auch Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den "außerordentlichen Wirtschaftshilfen" geben.
- Gemäß Ziffer 9 ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronobetriebe sowie der Betrieb von Kantinen weiterhin möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt. Dies bedeutet: Ab Mittwoch ist der Verkauf von Glühwein und anderen alkoholischen Getränken to go bundesweit verboten.
In der letzten Woche haben wir uns mit einem eindringlichen Appell auch noch einmal dafür eingesetzt, dass die Insolvenzantragspflicht aufgrund der verspäteten Zahlungen der Novemberhilfen ausgesetzt wird. Wir gehen derzeit davon aus, dass sowohl die Antragspflicht für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit als auch der Überschuldung bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt wird!
Wir halten Sie selbstverständlich über den Lauf der parlamentarischen Beratungen in dieser Woche auf dem Laufenden und verweisen in dem Zusammenhang insbesondere auch auf unsere digitale "IHA-Sprechstunde" am Donnerstag um 15:00 Uhr.