Verlängerung der Frist zur Zahlung einer „Corona-Prämie“ (max. 1.500 Euro)

Mit BMF-Schreiben vom 9. April 2020 teilte das Bundesmnisterium der Finanzen mit, dass Mitarbeiter:innen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden können. Voraussetzung war, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Nunmehr soll die Frist zur Gewährung dieses steuer- und beitragsfreien Zuschusses per Gesetz bis zum 31. März 2022 verlängert werden. Der maximale steuer- und beitragsfreie Betrag von 1.500 Euro wird jedoch nicht erhöht und gilt weiterhin. Die Gewährung des Zuschusses soll auch in Teilraten möglich sein.
Die Gesetzesberatungen über die Fristverlängerung sind für den 5. Mai 2021 im Bundesrat angesetzt, danach muss noch der Bundestag dem Gesetz zustimmen.