Wertverluste aus verderblicher Ware jetzt auch für Gastronomie bei Überbrückungshilfe III förderfähig

Mit der letzten Änderung der FAQs zur Überbrückungshilfe III wurde der Kreis derjenigen Unternehmen erweitert, für die Abschreibungen auf das Umlaufvermögen geltend machen können, sofern es sich um Wertverluste professioneller Verwender verderblicher Ware, wie z. B. Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel), handelt.
Nunmehr können auch also professionelle Verwender von Lebensmitteln diese Abschreibungen bei der Überbrückungshilfe III in Ansatz bringen.