Reiserecht
Reiseveranstalter muss bei coronabedingter Stornierung auf Rückzahlungsanspruch hinweisen

Das Landgericht Hannover hat den Reiseveranstalter TUI bereits am 6. Oktober 2020 dazu verurteilt, auf seiner Website für Fälle coronabedingter Stornierungen klar darauf hinzuweisen, dass Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben und lediglich alternativ einen Gutschein oder eine Umbuchung wählen können (Az.:13 O 186/20). Darauf wies der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nunmehr in einer Pressemitteilung vom 2. Dezember 2020hin. TUI habe auf seiner Internetseite viele Informationen "zu Corona und Ihrer Reise" aufbereitet – insbesondere über die Möglichkeit, sich nach der Absage der Reise einen Gutschein ausstellen zu lassen oder kostenlos umzubuchen. Der Hinweis auf die Reisekostenerstattung sei dagegen derart versteckt gewesen, dass er kaum auffindbar gewesen sei. Dafür hätten sich Kunden zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen müssen, sich für ein "Reiseguthaben" zu entscheiden. Der vzbv habe dem Reiseveranstalter deshalb vorgeworfen, den Rückzahlungsanspruch auf seiner Webseite systematisch zu verschleiern. Kunden sollten offenbar davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen.
Nunmehr hat das Gericht dem Unternehmen untersagt, den Kunden auf der Webseite unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen, ihr Recht auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen. Außerdem müsse das Unternehmen auf seiner Webseite die Informationen zu den wegen Corona abgesagten oder stornierten Reisen richtigstellen. Sie müssten künftig den deutlichen Hinweis enthalten, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreises haben – und Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten lediglich optionale Alternativangebote sind.