Reiserecht

09.12.2020

Reiseveranstalter muss bei coronabedingter Stornierung auf Rückzahlungsanspruch hinweisen

Das Land­ge­richt Han­no­ver hat den Rei­se­ver­an­stal­ter TUI bereits am 6. Oktober 2020 dazu ver­ur­teilt, auf sei­ner Web­site für Fälle co­ro­na­be­ding­ter Stor­nie­run­gen klar dar­auf hin­zu­wei­sen, dass Kun­den einen An­spruch auf Rück­zah­lung des Rei­se­prei­ses haben und le­dig­lich al­ter­na­tiv einen Gut­schein oder eine Um­bu­chung wäh­len kön­nen (Az.:13 O 186/20). Dar­auf wies der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band (vzbv) nunmehr in einer Pressemitteilung vom 2. Dezember 2020hin. TUI habe auf seiner Internetseite viele Informationen "zu Corona und Ihrer Reise" aufbereitet – insbesondere über die Möglichkeit, sich nach der Absage der Reise einen Gutschein ausstellen zu lassen oder kostenlos umzubuchen. Der Hinweis auf die Reisekostenerstattung sei dagegen derart versteckt gewesen, dass er kaum auffindbar gewesen sei. Dafür hätten sich Kunden zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen müssen, sich für ein "Reiseguthaben" zu entscheiden. Der vzbv habe dem Reiseveranstalter deshalb vorgeworfen, den Rückzahlungsanspruch auf seiner Webseite systematisch zu verschleiern. Kunden sollten offenbar davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen.

Nunmehr hat das Gericht dem Unternehmen untersagt, den Kunden auf der Webseite unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen, ihr Recht auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen. Außerdem müsse das Unternehmen auf seiner Webseite die Informationen zu den wegen Corona abgesagten oder stornierten Reisen richtigstellen. Sie müssten künftig den deutlichen Hinweis enthalten, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreises haben – und Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten lediglich optionale Alternativangebote sind.
 

 

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