Entschädigungsregelung muss im Infektionsschutzgesetz verankert werden

Zur geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes („Bundes-Notbremse“) hat der DEHOGA Bundesverband anlässlich der ersten Lesung im Bundestag und der Expertenanhörung im Gesundheitsausschuss am 16. April eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Darin begrüßt er die bereits zuvor erfolgten Korrekturen (u.a. hinsichtlich des zunächst geplanten Beherbergungsverbots) sowie die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Die 2. und 3. Lesung ist im Deutschen Bundestag für kommenden Mittwoch vorgesehen. Der Bundesrat wird sein Votum auf einer Sondersitzung am Donnerstag abgeben.
Folgende Änderungen fordert der DEHOGA:
- Besonders kritikwürdig ist, dass im Infektionsschutzgesetz keine Entschädigungs- bzw. Kompensationsregelung für die Unternehmen verankert ist, deren Geschäftsbetrieb untersagt wird, während die übrige Wirtschaft weiterläuft. Zwar wird auf die wirtschaftlichen Kompensationsprogramme zur Abmilderung der Einnahmeeinbußen und wirtschaftlichen Belastungen verwiesen, jedoch würde nur ein gesetzlich normierter Anspruch notwendige Rechtssicherheit schaffen. Das außerordentliche Sonderopfer, das dem Gastgewerbe abverlangt wird, bedarf einer belastbaren Kompensationsregelung für alle von den Lockdownmaßnahmen betroffenen Unternehmen. Derzeit bestehen noch zu viele Förderlücken.
- Im Interesse der Gastgeber und ihrer mobilen Gäste appelliert der DEHOGA, auch künftig für eine bestmögliche Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie – gerade auch unter einem Inzidenzwert von 100 – zu sorgen und einen Flickenteppich zu vermeiden. Im Zuge der Erarbeitung der Stufenpläne bzw. der Öffnungsschritte in den Ländern erwartet er Gleichbehandlung mit anderen Branchen. Darüber hinaus sollten die jüngsten Ergebnisse der Aerosolforschung zum Infektionsrisiko in der Außengastronomie berücksichtigt werden. Die Regeln für die Außengastronomie müssen außerdem im Gleichklang mit den Regeln für den privaten Bereich stehen, insbesondere mit Blick auf Testungen.
- Es ist unbefriedigend, dass im 14. Monat der Pandemie noch immer der Inzidenzwert alleiniger Beurteilungsmaßstab sein soll. Wie in der Ministerpräsidentenkonferenz am 3. März verabredet, sollten künftig bei der Beurteilung der Infektionslage das Impfen, Testen sowie weitere Faktoren berücksichtigt werden.
- Die vorgesehene Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr sieht der DEHOGA kritisch und zweifelt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer derart grundrechtseinschränkenden Maßnahme an. Dies gelte einmal mehr mit Blick auf die dazu ergangene Rechtsprechung.
- Mit Blick auf die erheblichen Grundrechtseingriffe und die vorgesehenen umfassenden Schließungen und Untersagungen für die gastgewerblichen Betriebe fordert der DEHOGA eine konkrete zeitliche Befristung des Gesetzes wie auch eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur laufenden tagesaktuellen oder mindestens wöchentlichen Evaluierung.
Die Bundesregierung stehe zudem in der Verpflichtung, dass ab sofort alles unternommen wird, schnellstmöglich eine relevante Impfquote zu erreichen und zeitgleich die Teststrategie erfolgreich umzusetzen.