Corona-Krise

13.04.2021
Hotelführer

Arbeitsschutzverordnung regelt Testangebotspflicht des Arbeitgebers nun bundesweit verbindlich

Covid-19-Schnelltest
Positiver Covid-19-Schnelltest; © Superbass / Wikimedia Commons CC BY-SA 4.0

Das Bundeskabinett heute die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Damit wird die bisher nur in einigen Länderverordnungen (Sachsen, Berlin und Brandenburg) enthaltene Testangebotspflicht des Arbeitgebers bundesweit verbindlich geregelt.

Außerdem werden die strengen Arbeitsschutzvorschriften dieser Verordnung (z.B. Pflicht zum Angebot von Homeoffice, Quadratmetergrößen, verschärfte Maskenpflicht) bis voraussichtlich zum 30. Juni 2021verlängert. Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Bisher ist die Verkündung noch nicht erfolgt. Die Kabinettsfassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier verlinkt.

2. Regelungsgehalt für das Gastgewerbe

Hinsichtlich der neuen Testangebotspflicht des Arbeitgebers enthält der neue § 5 folgende Inhalte:

  • Pflicht zum Angebot von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.
     
  • Pflicht zum Angebot von mindestens zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber bestimmten Beschäftigtengruppen mit besonders hohen Infektionsrisiken.

Hierbei sind Beschäftigte in Gastronomie und Hotellerie in der Verordnungsbegründung nicht explizit genannt. Je nach Tätigkeit können sie jedoch insbesondere unter § 5 Abs. 2 Ziff. 5 („betriebsbedingt häufig wechselnder Kontakt mit anderen Personen“) fallen, ggf. auch unter Ziff. 4 („Kontakt zu anderen Personen, die MNS nicht tragen müssen“).

2. Verhältnis zu den Länderregelungen

Anders als in einigen Länderverordnungen gibt es keine Testpflicht für Beschäftigte mit Kundenkontakt, keine Regelung zur Testbescheinigung und auch sonst keine detaillierten Anforderungen an die Testdurchführung. Es gibt allerdings auch keine Ausnahmeregelung, wenn der Arbeitgeber keine Tests beschaffen kann.

Die SARS-CoV-2-ArbSchG stellt ab Inkrafttreten einen bundesweit verbindlichen Mindeststandard dar. Solange die Länder mit eigenen Verordnungsregelungen diese aber nicht aufheben oder an die Bundesverordnung anpassen, gelten strengere Landesregelungen zusätzlich zur Bundesverordnung.

3. Rechtsfragen und Umsetzungshilfen

Wir gehen davon aus, dass die Bundesvereinigung der Deutschen arbeitsgeberverbände (BDA) ihre bisherigen FAQ’s zur Testung durch den Arbeitgeber zeitnah an die neue Rechtslage anpassen wird. 

Wir empfehlen aus Umsetzungs- wie aus Haftungsgründen in aller Regel, Selbsttests zur Anwendung zu bringen.

Quelle: DEHOGA Bundesverband

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