Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021

Bundestag und Bundesrat haben in der vergangenen Woche den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Damit wird unter anderem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Konkret wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 für solche Unternehmen ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, soll dies auch für Unternehmen gelten, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
DEHOGA und IHA hatten sich im Gesetzgebungsverfahren für diesen wichtigen Schritt eingesetzt, weil die Zahlungen der November- und Dezemberhilfen im Wesentlichen erst im neuen Jahr zu erwarten sind. Da bislang auch noch nicht abzusehen ist, ob und wann die Überbrückungshilfe III bei den Betrieben ankommt, werden wir auch weiter dafür plädieren, die Aussetzung bis Ende März zu verlängern.