Baden-Württemberg muss wegen Corona-Schließung eines Frisiersalons keine Entschädigung leisten

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 9. Februar 2022 (Az.: 4 U 28/21) der Betreiberin eines Frisiersalons einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg wegen der staatlich verordneten Schließung ihres Betriebs im Frühjahr 2020 versagt. Für einen solchen Anspruch gebe es keine Anspruchsgrundlage, die Schließung sei rechtmäßig erfolgt.
Die Klägerin hatte zunächst 9.000 Euro aus dem Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg erhalten, die sie nunmehr zurückzahlen sollte. Sie verlangte daher vom Land Baden-Württemberg eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro. Das Landgericht wies die Klage ab. Die von der Klägerin eingelegte Berufung blieb nunmehr ebenso erfolglos. Allerdings hat das OLG Stuttgart die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.