Corona-Krise

15.02.2021

Bundesrat stimmt Fristverlängerung für Insolvenzanträge zu

Der Bundesrat hat am Freitag einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Diese Frist gilt nur für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Die Anträge auf staatliche Hilfen müssen grundsätzlich im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt werden. Sollten von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt worden sein, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

Der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen wurde ebenfalls verlängert: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

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Nach Angaben der niederländischen Behörde für Verbraucher und Märkte (ACM) hat Booking.com aufgrund einer entsprechenden Beschwerde beschlossen, sein so genanntes „Travel Sustainable“-Programm ab dem 25. März 2024 weltweit vom Netz zu nehmen. Die ACM hat die Darstellung dieses Programms als irreführend eingestuft.

26.03.2024
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Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt. Im Wesentlichen wurden Änderungen bei der Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate, bei der auf vier Jahre befristeten Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) sowie bei der Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung vorgenommen. Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wurde nicht geändert, er verbleibt bei 19 Prozent.

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Wie von vielen Wirtschaftsverbänden in der aktuellen Bürokratie-Debatte eingefordert, geht die Bundesregierung im Arbeitsrecht nun doch einen kleinen Schritt ins Digitalzeitalter: Im Nachweisgesetz soll der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht mehr zwingend in der strengen Schriftform („nasse Unterschrift“) erfolgen müssen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Unternehmen im Gastgewerbe!