Durchbruch im Gewerbemietrecht: Pandemie stellt Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) dar

Mit der in der letzten Woche erfolgten gesetzlichen Klarstellung in Art. 240 § 7 EGBGB, dass die Covid-19-Pandemie vermutlich eine Störung der Geschäftsgrundlage des Gewerbemietvertrages begründet (§ 313 BGB), haben wir nach monatelangem Ringen einen großen verbandlichen Erfolg erzielen können!
Schon im März 2020 haben DEHOGA und IHA eine gesetzliche Klarstellung gefordert, dass staatlich angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie für Gewerbemieter, die die angemieteten Räume dadurch gar nicht mehr oder nur erheblich eingeschränkt nutzen können, eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ für das Miet- oder Pachtverhältnis bedeuten. Wir freuen uns daher umso mehr, dass in der vergangenen Woche Bundestag und Bundesrat eben dies genau so beschlossen haben!
Wirtschaftlich schwer von der Schließung betroffene Mieter und Pächter können sich nun künftig auf die in § 313 BGB verankerte "Störung der Geschäftsgrundlage" berufen, wenn es um Mietminderungen oder -stundungen bzw. Vertragsänderungen geht. Die Verhandlungsposition der Pächter wird dadurch eindeutig gestärkt und in vielen Fällen wird nun überhaupt erst die Aufnahme von Verhandlungen zur Pachtminderung möglich.
Begleitend wurde im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingeführt. Damit sind künftig Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Gewerberäume wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.
Damit Sie aus dieser gesetzlichen Klarstellung bestmöglichen Nutzen ziehen können, haben DEHOGA und IHA gemeinsam die auf Gewerbemietrecht spezialisierte Münchener Kanzlei Steinpichler gebeten, hierzu einen praxisnahen Leitfaden mit konkreten Handlungsempfehlungen für die Miet- und Pachtvertragsparteien und eine Checkliste zu erstellen. Wir freuen uns, Ihnen diesen Leitfaden "Corona und Gewerbemietrecht" mit dieser M@ilnews bereits so zeitnah zur Verfügung stellen zu können.