Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25. Januar 2021 gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht.
Von der Corona-Krise betroffene Unternehmer (wörtlich im Erlass: „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige“) können danach einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung stellen.
An die Prüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Erstmaliger Termin der Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung ist der 15. Februar 2021.