Corona-Krise

29.01.2021
Hotelführer

Wichtiger Verbandserfolg: EU-Beihilfegrenzen werden erhöht

Margarete Vestager (Vize-Präsidentin) und Ursula von der Leyen (Präsidentin der Europäischen Kommission)
@ Michael Thaidigsmann

Die Europäische Kommission hat gestern beschlossen, den sogenannten Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von Covid-19 über den 30. Juni hinaus bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Zugleich erweitert die Kommission den Befristeten Rahmen durch eine Anhebung der darin festgelegten Obergrenzen und durch eine großzügigere Gestattung der Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende 2022. 

Der bisher geltende Höchstsatz der begrenzten Beihilfebeträge ("Kleinbeihilfe"), die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt werden können, wird - unter Berücksichtigung der De-minimis-Unterstützung von 200.000 EUR - je Unternehmen effektiv verdoppelt. Die neue Obergrenze beträgt nun 1,8 Mio. EUR je Unternehmen (zuvor 800 000 EUR). Dies bedeutet eine enorme Erleichterung insbesondere für größere Hotels, die Ansprüche auf Novemberhilfe/Dezemberhilfe oder Novemberhilfe Plus/Dezemberhilfe Plus bis zu einer Größenordnung von 2 Mio. Euro haben und ggf. bereits durch KfW-Kredite mit mehr als sechsjähriger Laufzeit an die Kleinbeihilfegrenze geraten sind oder aufgrund der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" Einschränkungen hinnehmen mussten. 

Für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen, die im Förderzeitraum im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 Umsatzverluste von mindestens 30 % hinnehmen mussten, kann der Staat zudem nun einen Beitrag von bis zu 10 Mio. EUR je Unternehmen (zuvor 3 Mio. EUR) zu den nicht durch Erlöse gedeckten Fixkosten leisten.

Von konkreter Bedeutung könnte auch die von der Kommission den Mitgliedstaaten jetzt eröffnete Möglichkeit sein, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte rückzahlbare Instrumente (z. B. KfW-Darlehen, Garantien, rückzahlbare Vorschüsse) bis zum 31. Dezember 2022 in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern die Voraussetzungen nach dem Befristeten Rahmen erfüllt sind. Eine solche Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse darf allerdings die neuen Obergrenzen für begrenzte Beihilfebeträge von 1,8 Mio. EUR je Unternehmen grundsätzlich nicht überschreiten.

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