Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. April 2021 verlängert werden

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht setzt in seiner geltenden Fassung die Insolvenzantragspflicht bedingt nur bis zum 31. Januar 2021 aus. Das Bundeskabinett ist nun unserer Verbändenforderung nachgekommen und hat eine Formulierungshilfe für eine Gesetzesänderung beschlossen, nach der die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verlängert werden soll.
Denn die aufgrund der seit November 2020 behördlich veranlassten Maßnahmen in Reaktion auf die Zunahme des Infektionsgeschehens gewährten außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen/Dezemberhilfen) sind bei weitem noch nicht bei allen betroffenen Unternehmen angekommen.
Die Insolvenzantragspflicht soll deshalb bis zum 30. April 2021 für Unternehmen ausgesetzt werden, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19 Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können.
Grundsätzliche Voraussetzung ist hierbei, dass die Anträge auf staatliche Hilfsmaßnahmen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, insbesondere beihilferechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere IT-technischen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt werden, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern kann.
Die Änderung zur Insolvenzantragspflicht soll noch passgenau zum 1. Februar 2021 in Kraft treten.