Corona-Krise
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Dezember auf Antrag möglich

Der GKV als Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen teilte am 17. Dezember 2020 mit, dass Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 auf Antrag der vom bisherigen Teil-Shutdown sowie vom nunmehr vereinbarten erweiterten Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Januar 2021 gestundet werden könnten.
Weiterhin gelte, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich – zu stellen seien.
Dies bedeutet, dass im Falle beantragter Kurzarbeit die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Ist-Monate November und Dezember 2020 ende, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines Antragsformulares zu stellen.