Verdoppelung der sogenannten Kinderkrankentage beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, die Zahl der Kinderkrankentage pro Elternteil von zehn auf 20 zu erhöhen. Alleinerziehende sollen 40 Krankentage statt der bisherigen 20 erhalten. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen.
Diese zahlen Kinderkrankengeld normalerweise in den Fällen, in denen Eltern wegen der Pflege eines kranken, unter 12 Jahre alten Kindes nicht arbeiten gehen können. Nun soll das Krankengeld auch gezahlt werden, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, der Zugang eingeschränkt wurde oder Eltern lediglich gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Einrichtung zu bringen. Alle Krankentage – nicht nur die zusätzlichen – können dafür verwendet werden. Auch wer im Homeoffice arbeiten könnte, kann das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragen. Für den Antrag reicht laut Gesetz eine Bescheinigung von der Schule oder Kita, dass der Betrieb eingeschränkt ist. Den Anspruch haben nur gesetzlich Versicherte. Das Kinderkrankengeld beträgt 90% des Nettoverdienstes. Die Regelung tritt rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft.
Alternativ kann eine staatliche Entschädigung (nach § 56 Abs. 1 a IfSG) beantragt werden, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung aus Gründen der Pandemie selbst betreuen müssen und nicht arbeiten können. Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls gewährt und ist auf 2.016 Euro für den vollen Monat begrenzt. Für die Entschädigung ist keine Lohnsteuer abzuführen. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt bezogen auf den jeweiligen Kalendermonat. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.
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