Reguläre Auszahlungen der Novemberhilfe seit heute möglich

Reguläre Auszahlungen der Novemberhilfe seit heute möglich
Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November („Novemberhilfe“) stehen endlich. Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) soeben mitteilte, können die Auszahlungen der Novemberhilfe durch die Länder ab sofort starten und umgesetzt werden.
Die Antragsstellung für die Novemberhilfe läuft bereits seit dem 25. November 2020, seit dem 27. November 2020 fließen wurden Abschlagszahlungen von zunächst 10.000 Euro, später 50.000 Euro vorgenommen. Bislang wurden rund 1,3 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geleistet. Hinzu kommen weitere rund 643 Millionen Euro Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe, die seit Anfang Januar möglich sind. Die Einrichtung des Systems der Abschlagszahlungen wurde von Bund und Ländern über die Bundeskasse vollzogen. Die regulären Auszahlungen für die Novemberhilfe erfolgen über die zuständigen Stellen der Länder. Diese finden Sie hier.
Die Antragsstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember, die sich an die Novemberhilfe anschließt, ist seit dem 23. Dezember 2020 (Anträge über prüfende Dritte) möglich. Auch hier werden – seit dem 5. Januar 2021 – zunächst Abschlagszahlungen gewährt.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November im Überblick:
- Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen im November betroffene Unternehmen. Hotels zählen dazu.
- Mit der Novemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Verlustes. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die Mehrzahl der Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden.
Weitergehende Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro sind beihilferechtlich nach der "Bundesregelung Fixkostenhilfe" möglich. Das bedeutet, dass bei Anträgen zwischen einer und vier Millionen Euro Antragsteller bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Dieses Detail war zunächst weder vom Bundeswirtschaftsministerium noch dem Bundesfinanzministerium offensiv kommuniziert worden und schlug über den Jahreswechsel als "böse Überraschung". Dies haben DEHOGA und IHA scharf kritisiert.
Es gelten für die Geltendmachung der Verluste einige Flexibilitäten (u.a. Berücksichtigung aller Verlustmonate seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020, sofern in diesen ein Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent ausgewiesen wurde, nähere Infos zum Thema Verlustfragen finden Sie hier). Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
- Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen.
Umfassende FAQ und Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe finden Sie hier.
Umfassende FAQ zu Fragen des Beihilfenrechts finden Sie hier.