Corona-Krise
Pandemiebedingte Verschonungsregelungen zum Betriebsvermögen bei Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bleibt das Betriebsvermögen anteilig oder gänzlich steuerfrei (Regel- oder Optionsversschonung), wenn Behaltefristen und Mindestlohnsummen eingehalten werden.
Mit gleichlautenden Erlassen der Oberen Finanzbehörden der Länder vom 30. Dezember 2021 hat die Finanzverwaltung auf die Corona-Krise reagiert und Ausnahmen von den Mindestlohnsummen geregelt, sofern die Unterschreitung der Mindestlohnsumme ausschließlich pandemiebedingt ist. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 30. Juni 2022 kann die Mindestlohnsumme unterschritten werden, wenn die Unterschreitung der Corona-Krise geschuldet ist.
Von der Kausalität des Unterschreitens der Mindestlohnsumme und der Corona-Krise kann in der Regel ausgegangen werden, wenn
- in dem genannten Zeitraum die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
- für den genannten Zeitraum Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und
- der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Corona-Krise unmittelbar betroffen war.
Die vorstehende Prüfung ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Liegen nicht alle drei Umstände vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch von der erforderlichen Kausalität ausgegangen werden kann. Mitunter kann es genügen, wenn nur die Umstände zu 1. und zu 3. vorliegen.
Betroffene Betriebe sollten sich umgehend mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen.
Quelle: DEHOGA Bundesverband