Umsatzrückgang wegen Corona richtig begründen

Bereits seit dem 12. April müssen Unternehmer:innen Gründe für einen Umsatzrückgang wegen Corona schriftlich begründen. Das gilt für Änderungsanträge und Neuanträge zur Überbrückungshilfe 4 für das zweite Quartal 2022. In den Formularen finden sich drei zusätzliche Pflichtfelder. Anders als noch zu Beginn der Maßnahmen und während des langen Lockdowns bis Mai 2021, ist die Situation für Unternehmen mittlerweile komplexer geworden. Die Gründe für Umsatzeinbrüche sind vielschichtig und sie sind auch nicht mehr kausal und zweifelsfrei auf Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zurückzuführen.
Darum stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Begründung des coronabedingten Umsatzeinbruchs für das zweite Quartal 2022 drei zusätzliche offene Fragen in den Antragsunterlagen.
Von welchen…
- staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
- branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
- unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
Die Bewilligungsstellen beabsichtigen damit, das vorhandene Wissen der prüfenden Dritten, mit in die Waagschale zu werfen. Das Ziel: Die Trennschärfe bei der Bewilligung erhöhen. Alle Fragen sind in Freitextfeldern zu beantworten. Ohne eine Antwort können die prüfenden Dritten den Antrag nicht stellen.
Bisher haben prüfende Dritte die Angaben auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft und auf Nachfrage den Bewilligungsstellen vorgelegt. Die veränderte pandemische Lage legt den veränderten Prozess nahe. Diese Angaben werden mit dem Antragsformular übermittelt. Der Freitext ist auf jeweils 30 bis 1.000 Zeichen beschränkt. Bereits abschließend gestellte Anträge für das erste Quartal 2022 sind nicht betroffen. Sie gilt jedoch für Anträge, die im April, Mai und / oder Juni 2022 gestellt wurden.
Da die Corona-Maßnahmen ab April 2022 weitestgehend entfallen sind, muss klar dargelegt werden, warum die Umsatzeinbußen trotzdem noch durch die Corona-Krise hervorgerufen worden sind. Dieses wird im Regelfall nicht so einfach sein. Denn die Gründe für einen Umsatzrückgang sind normalerweise sehr vielschichtig.
In den FAQ ist ein Ausschluss der Coronabedingtheit aufgeführt:
- “Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.”
Mit der Beantwortung der Fragen zum Umsatzrückgang sind die vorigen Ausführungen dringend zu beachten. Denn wenn der Umsatzrückgang eben nicht coronabedingt ist, gibt es auch keine Förderberechtigung.