Hinweisgeberschutzgesetz tritt voraussichtlich Mitte Mai 2023 in Kraft

Wir hatten zuletzt mit unserer M@ilnews 46/2022 vom 4. November 2022 darüber berichtet, dass interne Meldestellen für Whistleblower für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden ab dem nächsten Jahr zur Pflicht werden.
Der Deutsche Bundestag hat nun am vergangenen Freitag mit den Stimmen der Ampelkoalition das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen, mit dem die sog. Whistleblowing-Richtlinie der EU umgesetzt wird. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Februar abschließend entscheiden. Das Inkrafttreten des Gesetzes soll drei Monate nach Veröffentlichung erfolgen, also voraussichtlich Mitte Mai 2023.
Das Hinweisgeberschutzgesetz wird insbesondere Unternehmen ab 50 Beschäftigten zusätzliche Belastungen aufbürden. Die wichtigsten Neuerungen für die Branche:
- Durch das Gesetz werden insbesondere Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, bei der Beschäftigte bestimmte Rechtsverstöße im Unternehmen anzeigen können. Die beauftragten Personen der Meldestelle müssen unabhängig sein. Ab 2025 müssen auch anonyme Meldungen und eine anonyme Kommunikation mit der Meldestelle ermöglicht werden.
Betroffenen Unternehmen kann nur empfohlen werden, sich rechtzeitig damit zu beschäftigen, wie diese Meldestelle im Unternehmen umgesetzt wird, auch weil Verstöße mit bis zu 20.000 € bußgeldbewehrt sind. Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten trifft die Einrichtungspflicht erst ab dem 17. Dezember 2023.
Die Einrichtung ist unter organisatorischen und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten keinesfalls trivial. Da die interne Meldestelle selbst feststellen muss, ob eine Meldung stichhaltig ist, benötigen die beauftragten Personen eine gewisse Sachkunde. Dies wird voraussichtlich dazu führen, dass viele Unternehmen diese Aufgabe z.B. an eine Rechtsanwaltskanzlei outsourcen. Hierbei muss aber beachtet werden, dass Interessenskonflikte ausgeschlossen sein müssen.
- Außerdem gibt es staatlicherseits bereits bestehende und zusätzliche externe Meldestellen, z.B. bei BaFin, Bundeskartellamt, Bundesamt für Justiz und voraussichtlich den Ländern. Diese können von den Hinweisgebern gleichrangig genutzt werden, es gibt keinen Vorrang eines innerbetrieblichen Klärungsversuchs.
- Hinweisgeber werden vor Repressalien geschützt, die Vertraulichkeit ihrer Meldung muss sichergestellt werden und sie haben ggf. einen Schadensersatzanspruch.