Compliance

20.06.2022

Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie wird zeitnah erwartet

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes veröffentlicht. Ziel ist es den lückenhaften und unzureichenden Schutz von hinweisgebenden Personen auszubauen und die sog. „EU-Whistleblower-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umzusetzen.

Die Implementierung eines Hinweisgebersystems im Unternehmen ist angesichts der rechtlichen und organisatorischen Anforderungen ein komplexes Projekt. Es sollte sich daher zeitnah mit der Umsetzung befasst und sich einer kompetenten Beratung unterzogen werden. Dies gilt vor allem für international tätige Unternehmen, welche die Vorgaben verschiedener Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen haben.

Gemäß des Entwurfs des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes sollen zwei gleichwertige Meldekanäle für "Whistleblower" festgelegt werden:

  • Ein interner Meldekanal, z. B. ein elektronisches Hinweisgebersystem, Mitarbeiter aus der Compliance-Abteilung oder eine Ombudsperson, oder
     
  • eine externe Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz. Diese soll mit 30 neuen Mitarbeitenden eingerichtet werden und für Bund und Länder zuständig sein, aber auch Hinweise aus der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Sektor annehmen. In speziellen Zuständigkeitsbereichen sollen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskartellamt (BKartA) mit ihren bereits etablierten Hinweisgebersystemen als externe Meldestelle fungieren. Darüber hinaus können die Bundesländer eigene Meldestellen einrichten.

Um ein weitgehendes und einheitliches Schutzniveau zu erreichten, soll der Kreis der Beschäftigungsgeber durch den Gesetzgeber weit gefasst. Dies sind  

  • juristische Personen des Privatrechts, wie der eingetragene Verein, die eingetragene Genossenschaft, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Stiftungen des Privatrechts;
     
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften sowie Verbandskörperschaften auf Bundes- und Landesebene;
     
  • rechtsfähige Personengesellschaften und  
     
  • sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen. 

Da grundlegend Konsens in der Regierungskoalition zu diesem Gesetzgebungsverfahren besteht, ist damit zu rechnen, dass das Gesetzgebungsverfahren in den kommenden Monaten zügig abgeschlossen wird, so dass das Gesetz im Laufe der Sommermonate in Kraft treten könnte.

Weiterführende, detaillierte Informationen finden Sie hier.

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