Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 14. November 2025 die Popularklage der Landeshauptstadt München, sowie der Städte Bamberg und Günzburg gegen das landesrechtliche Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) als unbegründet abgewiesen.
In der im März 2023 vom bayerischen Landesgesetzgeber vorgenommenen Erweiterung des Katalogs der unzulässigen Verbrauch- und Aufwandsteuern um diese Steuerart liegt nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine verfassungswidrige Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit als Ausprägung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV). Das Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer berühre weder eine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden, noch werde dadurch der Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie verletzt. Der gesetzliche Ausschluss dieser Form einer örtlichen Aufwandsteuer sei auch nicht unverhältnismäßig.
Bayerns Tourismusministerin Michaela Kaniber (CSU) hat das Urteil zur sogenannten Bettensteuer als "wichtiges Signal für Bayerns Gäste und Betriebe" begrüßt. Eine Übernachtungssteuer hätte aus Sicht des Ministeriums keine gezielte Verbesserung der touristischen Infrastruktur gebracht. Die Einnahmen wären in die allgemeinen Haushalte der Kommunen geflossen – ohne Garantie, dass sie tatsächlich dem Tourismus zugutekommen. "Unser Ziel ist ein qualitativ hochwertiger Tourismus, der die Interessen von Gästen und Einheimischen gleichermaßen berücksichtigt. Dafür braucht es verlässliche Rahmenbedingungen", betonte Kaniber. Mit dem Urteil sieht die Staatsregierung ihre Linie bestätigt. "Wir setzen weiterhin auf Maßnahmen, die Betriebe stärken, Qualität sichern und Bayern als gastfreundliches Land wettbewerbsfähig halten", so die Ministerin.
Die Klägerstädte München, Bamberg und Günzburg prüfen derweil, ob sie Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
Inwiefern sich aus dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs auch Chancen für die Hotellerie in den anderen Bundesländern ergeben, werden DEHOGA und IHA intensiv prüfen.
Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2025 finden Sie untenstehend im vollen Wortlaut.